Das Oberlandesgericht in Hamburg hat ein Urteil gefällt zu der Frage, ob bereits nur das Aufrufen einer Internetseite mit kinderpornographischem Inhalt strafbar ist.
Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Schluß, daß es ausreicht, sich “bewusst Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen oder gewollt eine solche Internetseite aufzurufen und zu betrachten”.
Das bundesweit erste Revisionsverfahren zu dem Thema hat Grundsatzcharakter.
Die Frage, die sich dabei stellt, wie will man die Absicht oder nicht-Absicht beweisen. Bei den Dateien dürfte das wohl eher kein Thema sein, denn die sind ja praktisch nur schon durch ihr Vorhandensein abgespeichert, denn ohne Speicherung keine Datei. irgendwie widersinnig.
Quelle: KSTA 16.2.2010